„Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Klimaschutzinitiative“ vom 08. Dezember 2009
Die Richtlinie wird jährlich einer Prüfung unterzogen, dabei fließen Erfahrungen des vorhergehenden Förderjahres ein. Trotz einiger Änderungen sind bei der aktuellen Novellierung sowohl die Fördertatbestände als auch die Grundstruktur der Richtlinie beibehalten worden.
Zentrale Änderungen für Kommunen ab 1. Januar 2010:
Förderbaustein: Klimaschutzkonzepte
- Reduzierung des Fördersatzes von 80 auf 70 Prozent.
- Bei der beratenden Begleitung der Umsetzung von Teilkonzepten wird der Förderzeitraum auf maximal zwei Jahre begrenzt.
Förderbaustein: Modellprojekte mit dem Leitbild der CO2-Neutralität
- Reduzierung des Fördersatzes von 80 auf 70 Prozent bei der Erstellung von Konzepten für Modellprojekte.
- EnEV-Kriterium im Gebäudebereich: Nach der alten Richtlinie mussten die Höchstwerte der endenergiebezogenen CO2-Emissionen für einen entsprechenden Neubau nach Energieeinsparverordnung (EnEV) um mindestens 60 Prozent unterschritten werden. Mit der Novellierung der Richtlinie wird das EnEV-Kriterium an die neue EnEV 2009 angepasst, d.h. in der Regel müssen die Höchstwerte der endenergiebezogenen CO2-Emissionen für einen entsprechenden Neubau nach EnEV nun um mindestens 45 Prozent unterschritten werden. Mindestens die Hälfte der Einsparungen muss weiterhin durch verfügbare Effizienztechnologien und Energieeinsparmaßnahmen erreicht werden.
- Für die Umsetzung von Modellprojekten gilt ab sofort das Stichtagsprinzip. Aussagekräftige Projektskizzen sind beim Projektträger Jülich bis zum Bewertungsstichtag - jeweils am 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres - einzureichen.
Antragsberechtigung
Eine eingeschränkte Antragsberechtigung besteht für Betriebe, Unternehmen und sonstige Einrichtungen, die zu 100 Prozent in kommunaler Trägerschaft stehen. Anträge können für Nicht-Wohngebäude oder Anlagen eingereicht werden, die für öffentliche Zwecke genutzt und nicht gewinnorientiert bewirtschaftet werden. Außerdem sind die Bereiche Abwasser- oder Abfallentsorgung sowie Verkehr förderfähig.
Mit der Novellierung werden die „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) und die „De-minimis“ Verordnung eingeführt. Hierdurch wird es möglich, auch in Bereichen zu fördern, die dem EU-Beihilferecht unterliegen. Sofern eine Tätigkeit in den beihilferelevanten Bereich fällt, gelten die Fördersätze des EU-Beihilferechts.
Sonstige Vorgaben, Kumulierungsvorschriften
Zusätzliche Drittmittel können eingebracht werden. Zu beachten ist in diesem Fall, dass dann die Förderquote um den entsprechenden Drittmittelanteil gesenkt wird.
Eine Kumulierung mit Förderkrediten, Mitteln aus Landesprogrammen und (neu) Mitteln aus Bundesprogrammen ist zugelassen, sofern die Summe der Finanzierungsmittel nicht 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der klimaschutzbedingten Maßnahme übersteigt. Eine Kumulierung mit Förderungen im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes ist nicht zulässig.
Hinweis
Die hier aufgeführten zentralen Änderungen beziehen sich auf die Novellierung der oben genannten Richtlinie. Weitere Informationen finden Sie in den aktualisierten Merkblättern, die in unserem Downloadbereich zur Verfügung stehen.


